| PM-Wohnungsbauprämie |
WohnungsbauprämieAuf die Wohnungsbauprämie als vom Staat subventionierte Wohnungsbauförderung, haben unter bestimmten Voraussetzungen alle in der Bundesrepublik lebenden Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Anspruch. Des weiteren fallen auch Vollwaisen, die Beiträge für einen Bausparvertrag entrichten, ohne jedwede Altersgrenze unter diese Regelung. Zu bereits erwähnten Voraussetzungen gehört zum einen, dass es sich bei der Prämie nicht um vermögenswirksame Leistungen handelt, die einen Anspruch auf Sparzulagen seitens des Arbeitgebers begründen. Zum anderen darf während des Sparjahres das persönliche Einkommen bei Alleinstehenden den Satz von 25.600 Euro, bei gemeinsam veranlagten Paaren entsprechend 51.200 Euro, nicht überschreiten. 5.808 Euro können pro Kind allerdings in Abzug gebracht werden. Wird eine derartige Subvention gewährt, so ist diese zweckgebunden und steuerfrei. Die maximale Höhe der Wohnungsbauprämie liegt derzeit bei 8,8 Prozent der Gesamtsumme aller diesbezüglich begünstigten und im Sparjahr getätigten Ausgaben bis zu einer Grenze von 512 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.024 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Förderungsfähig sind diese Aufwendungen jedoch nur, wenn sie eindeutig bestimmten, gesetzlich festgelegten, Kategorien zugeordnet werden können. Unter prämienberechtigte Beträge fallen beispielsweise Zahlungen an Kreditinstitute von 50 Euro oder mehr, die dem Erhalt eines Baudarlehens dienen. Letzteres darf dabei innerhalb eines Zeitrahmens von sieben Jahren seit Vertragsabschluss nicht beliehen oder ausbezahlt worden sein. Diesbezüglich Leistungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt empfangen wurden, müssen darüber hinaus unverzüglich in den Wohnungsbau geflossen sein. Des weiteren zählen Ausgaben, die den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohngenossenschaften zum Ziel haben, sowie Sparverträge zwischen drei und sechs Jahren Laufzeit mit stabilen Raten, die auf die Finanzierung von Wohneigentum ausgerichtet sind, zu diesem Bereich. Auch vermögenswirksame Leistungen, vertragliche Vereinbarungen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, separat veranschlagte Abschlussgebühren und Zinsen aus Guthaben werden in der Regel bei der Berechnung der Wohnungsbauprämie berücksichtigt.
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